All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen mit Kun­den­in­for­ma­tio­nen

1) Gel­tungs­be­reich

Für Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH und Kun­den gel­ten aus­schließ­lich die­se all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen, auch wider­spre­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den, wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn Pha­sen­werk stimmt ihrer Gel­tung in schrift­li­cher Form zu.

2) Ange­bot und Ver­trag

2.1 Die mit „Ange­bot“ bezeich­nen­de Kos­ten­auf­stel­lung der Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH beschreibt die von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH zu lie­fern­den Pro­duk­te und Leis­tun­gen, ggf. auch die vom Kun­den zu erbrin­gen­den Vor­ar­bei­ten und stellt kein bin­den­des Ange­bot im recht­li­chen Sin­ne auf Abschluss eines Ver­tra­ges dar. Der Kun­de wird hier­durch ledig­lich auf­ge­for­dert, sei­ner­seits ein recht­lich bin­den­des Ange­bot zum Ver­trags­ab­schluss abzu­ge­ben.

2.2 Der Ver­trag kommt durch Unter­zeich­nung des Ange­bo­tes durch den Kun­den (=ver­bind­li­ches Ange­bot des Kun­den), sowie der Zusen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung durch die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH (=Annah­me des Ange­bots) zustan­de.

2.3 Ände­run­gen des Ver­trags durch die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH sind auch nach Auf­trags­be­stä­ti­gung mög­lich, soweit sie für den Kun­den zumut­bar ist bzw. ihm kei­ne Nach­tei­le brin­gen.

3) Prei­se

3.1 Die Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­lich gül­ti­gen Umsatz­steu­er. Davon sind im Jahr 2025 zum Stand vom 16.12.2022 eini­ge Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen und somit von der Umsatz­steu­er befreit. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie unter fol­gen­den Link: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um — FAQ „Umsatz­steu­er­li­che Maß­nah­men zur För­de­rung des Aus­baus von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen“>

Hin­weis: Die Befrei­ung von der Umsatz­steu­er beim Kauf einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge erfolgt aus­schließ­lich gemäß den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und gilt nur solan­ge die Rege­lun­gen und Vor­ga­ben durch die Bun­des­re­gie­rung und den Frei­staat in Kraft sind.

Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH hält sich hier an alle gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und staat­li­chen Ent­schei­dun­gen.

3.2 Wird die Leis­tung spä­ter als 4 Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss erbracht, ist die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH bei einer ein­ge­tre­te­nen Lohn- und/oder Mate­ri­al­preis­er­hö­hung berech­tigt, den Preis ent­spre­chend anzu­pas­sen. Über­steigt der Ange­bots­preis zum Zeit­punkt der Mon­ta­ge den zunächst ver­ein­bar­ten Ange­bots­preis um mehr als 5 %, ist der/die Kunde/Kundin berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

3.3 Die Ange­bo­te sind ledig­lich Schät­zun­gen in Bezug auf den Mate­ri­al- und Arbeits­zeit­auf­wand. Die Abrech­nung erfolgt grund­sätz­lich nach tat­säch­li­chem Mate­ri­al- und Arbeits­auf­wand, es sei denn es wur­de bei Ver­trags­schluss in schrift­li­cher Form etwas ande­res ver­ein­bart.

3.4 Durch den Ein­satz von ein­zeln ver­mes­se­nen Modu­len kann es zu einer gering­fü­gi­gen Ände­rung der tat­säch­lich instal­lier­ten Anla­gen­nenn­leis­tung kom­men. Der Gesamt­preis wird ent­spre­chend der Mehr – oder Min­der­leis­tung ange­passt.

3.5 Die Trans­port­kos­ten ab Werk zum Bestim­mungs­ort hat grund­sätz­lich der Kun­de zu tra­gen. Glei­ches gilt für die Kos­ten einer etwa vom Käu­fer gewünsch­ten Trans­port­ver­si­che­rung. Zöl­le, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben sowie even­tu­el­le Ver­pa­ckungs­kos­ten. Trans­port- und alle sons­ti­gen Ver­pa­ckun­gen nach Maß­ga­be der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung wer­den in Aus­nah­me von Palet­ten von der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH nicht zurück­ge­nom­men, sie wer­den Eigen­tum des Kun­den.

4) Pha­sen­werk-Umwelt­bo­nus

4.1 Der Pha­sen­werk-Umwelt­bo­nus beträgt 1.000 € und wird ein­ma­lig beim Kauf einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge von der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH aus­ge­zahlt.

4.2 Der Pha­sen­werk-Umwelt­bo­nus ist zeit­lich begrenzt. Der Akti­ons­zeit­raum läuft vom 01.01.2025 bis ein­schließ­lich 31.03.2025. Nach Ablauf der Ange­bots­gül­tig­keit von 14 Tagen nach Ver­sand eines Ange­bots am 31.03.2025, erlischt der Bonus.

4.3 Der Rabatt von 1.000 € gilt aus­schließ­lich auf den erst­ma­li­gen Kauf einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit einem Min­dest­wert von 16.500,00€, net­to. Er ist nicht anwend­bar auf ande­re Dienst­leis­tun­gen und Pro­duk­te der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH.

4.4 Der Pha­sen­werk-Umwelt­bo­nus steht in kei­nem Zusam­men­hang mit einer Staat­li­chen För­de­rung oder sons­ti­gen För­der­ak­tio­nen.

4.5 Der Pha­sen­werk-Umwelt­bo­nus ist nicht kom­bi­nier­bar mit ande­ren Aktio­nen und Rabat­ten.

5) Zah­lun­gen, Fäl­lig­keit

5.1 Sofern nicht anders ver­ein­bart, wer­den 30% der Auf­trags­sum­me mit Ankün­di­gung des vor­aus­sicht­li­chen Mon­ta­ge­starts (frü­hes­tens 6 Wochen vor Bau­be­ginn) fäl­lig.

Vor­be­halt­lich anders­lau­ten­der Ver­ein­ba­run­gen kön­nen im wei­te­ren Ver­lauf des Bau­vor­ha­bens erbrach­te Teilleistungen/Bauabschnitte in Rech­nung gestellt wer­den. Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ist alter­na­tiv berech­tigt, pau­scha­le Abschlags­rech­nun­gen in regel­mä­ßi­gen Zeit­ab­stän­den zu stel­len, die in etwa dem Bau­fort­schritt ent­spre­chen.

Bei Ver­dacht einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Zah­lungs­un­wil­lig­keit des Auf­trag­ge­bers ist Pha­sen­werk berech­tigt, in jeder Pha­se der Ver­trags­er­fül­lung die vor­aus­sicht­li­che Gesamt­zah­lung durch Rech­nungs­stel­lung zu ver­lan­gen und die wei­te­re Leis­tungs­er­brin­gung vom voll­stän­di­gen Rech­nungs­aus­gleich abhän­gig zu machen.

5.2 Die Schluss­rech­nung erfolgt mit der tech­ni­schen Inbe­trieb­nah­me der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Damit hat die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH die Leis­tung voll­stän­dig erbracht und Abnah­me­r­ei­fe tritt ein.

Die Beglei­chung des Rech­nungs­be­trags der Schluss­rech­nung ist Vor­aus­set­zung für die Fer­tig­stel­lungs­an­zei­ge der Anla­ge beim zustän­di­gen Netz­be­trei­ber.

Die War­te­zeit bis zum Zäh­ler­wech­sel durch den Netz­be­trei­ber nach Fer­tig­stel­lungs­an­zei­ge der Anla­ge kann durch die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH nicht beein­flusst wer­den. Die­se begrün­det kei­ne Rech­te des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re nicht das Recht zum Ein­be­halt von Teil­be­trä­gen der Schluss­rech­nung.

5.3 Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt zeit­nah im Vor­aus zu den genann­ten Fäl­lig­keits­ter­mi­nen. Schecks und/oder Wech­sel wer­den nicht akzep­tiert.

5.4 Die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts oder die Auf­rech­nung durch den Auf­trag­ge­ber ist nur hin­sicht­lich unbe­strit­te­ner oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter For­de­run­gen aus dem­sel­ben Rechts­ver­hält­nis zuläs­sig.

6) Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten, Rück­tritt vom Ver­trag oder Kün­di­gung, Gefahr­über­gang

6.1 Sofern nicht aus­drück­lich in schrift­li­cher Form ein Fix­ter­min ver­ein­bart wur­de, sind die von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ange­ge­be­nen Lie­fer­fris­ten stets unver­bind­lich und damit nicht geeig­net, Ansprü­che oder Erwar­tun­gen des Auf­trag­ge­bers zu begrün­den.

6.2 Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen durch höhe­re Gewalt sowie sons­ti­ge Stö­run­gen in der Lie­fer­ket­te (bspw. z.B. Mobil­ma­chung, Krieg, Waren­man­gel, Betriebs­stö­run­gen, Streik, Aus­sper­rung, Betriebs­schlie­ßun­gen, Epi­de­mien) sowie nicht durch die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ver­schul­de­te Ereig­nis­se ver­län­gern Lie­fer- und Fix­ter­mi­ne ent­spre­chend, ohne dass dadurch Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen.

6.3 Wird die Leis­tungs­aus­füh­rung durch im Ein­fluss­be­reich des Kun­den lie­gen­de Grün­de ver­zö­gert oder unter­bro­chen, so trägt der Kun­de die dadurch ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten.

6.4 Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ist berech­tigt, vom Ver­trag in jeder Pha­se der Ver­trags­er­fül­lung zurück­zu­tre­ten, wenn der Auf­trag­ge­ber fal­sche Anga­ben über sei­ne Kre­dit­wür­dig­keit gemacht hat sowie bei Ver­dacht einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Zah­lungs­un­wil­lig­keit des Auf­trag­ge­bers. Dem Auf­trag­ge­ber wird vor Rück­tritt die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, eine Vor­aus­zah­lung zu leis­ten oder eine taug­li­che Sicher­heit zu erbrin­gen.

Gesetz­li­che Rück­tritts­rech­te blei­ben hier­von unbe­rührt.

6.5 Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ist berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, soweit sie trotz des vor­he­ri­gen Abschlus­ses eines Ein­kaufs­ver­tra­ges ihrer­seits den Lie­fer­ge­gen­stand nicht erhält; die Ver­ant­wort­lich­keit der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH für Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit bleibt nach Maß­ga­be des § 9 die­ser AGB unbe­rührt. Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH wird den Kun­den unver­züg­lich über die nicht recht­zei­ti­ge Ver­füg­bar­keit des Lie­fer­ge­gen­stan­des infor­mie­ren und dem Kun­den im Fal­le des ihres Rück­tritts die ent­spre­chen­de Gegen­leis­tung unver­züg­lich erstat­ten.

6.6 Ein Ver­trags­rück­tritt des Kun­den ist bei Zustim­mung durch Pha­sen­werk mit Begrün­dung mög­lich. Der Ver­trags­rück­tritt und die Begrün­dung müs­sen der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft min­des­tens in Text­form über­mit­telt wer­den.

Bei einem sol­chen Ver­trags­rück­tritt ohne Vor­lie­gen eines gesetz­li­chen Rück­tritts­rechts oder einer ordent­li­chen Kün­di­gung ohne dass die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH die­se zu ver­tre­ten hat, hat die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH das Recht, eine pau­scha­le Ver­gü­tung wie folgt zu ver­lan­gen:

-10% der Auf­trags­sum­me, wenn bis zum Zeit­punkt des Ver­trags­rück­tritts noch kei­ne Abschlags­rech­nung gestellt wor­den ist;

‑20% der Auf­trags­sum­me, wenn zum Zeit­punkt des Ver­trags­rück­tritts bereits eine 1. Abschlags­rech­nung mit Ankün­di­gung eines Mon­ta­ge­ter­mins gestellt wur­de.

Ist der Kun­de Ver­brau­cher, wird ihm jedoch der Nach­weis gestat­tet, dass ein Scha­den nicht oder nicht in die­ser Höhe ent­stan­den ist.

Das­sel­be gilt, wenn die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH den Ver­trag nach § 648a BGB außer­or­dent­lich kün­digt oder ordent­lich kün­digt und der Kun­de die Kün­di­gung  zu ver­tre­ten hat.

Gesetz­li­che Rück­tritts­rech­te blei­ben hier­von unbe­rührt.

6.7 Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs, des zufäl­li­gen Ver­lus­tes oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht mit Fer­tig­stel­lung sowie bei aus­schließ­li­cher Lie­fe­rung mit der Anlie­fe­rung der Lie­fer­ge­gen­stän­de auf den Kun­den über. Bei Teil­lie­fe­run­gen gilt Letz­te­res hin­sicht­lich der jewei­li­gen Teil­lie­fe­run­gen.

Der Gefahr­über­gang fin­det fer­ner statt, wenn der Kun­de im Ver­zug der Annah­me ist.

Beim Ver­sen­dungs­kauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs, des zufäl­li­gen Ver­lus­tes oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware sowie die Ver­zö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Aus­lie­fe­rung an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son über.

7) Waren­an­lie­fe­rung, Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kun­den

7.1 Der Kun­de ist trägt selbst die Ver­ant­wor­tung dafür, 

  • dass alle not­wen­di­gen öffent­li­chen und pri­va­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Mon­ta­ge und den Betrieb der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen geschaf­fen sind.
  • dass die erfor­der­li­chen tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Mon­ta­ge der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge erfüllt sind, ins­be­son­de­re bei der beab­sich­tig­ten Mon­ta­ge auf einem Dach die erfor­der­li­chen Anfor­de­run­gen an die Sta­tik des Daches erfüllt sind.
  • dass die beab­sich­tig­te Finan­zie­rung oder För­de­rung bewil­ligt wird. Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ver­mit­telt kei­ne Finanz­dienst­leis­tun­gen und erteilt dies­be­züg­lich kei­ne Bera­tung.
  • wel­che steu­er­li­chen Aus­wirk­lun­gen der Kauf und der Betrieb der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen hat. Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH erteilt kei­ne Steu­er­be­ra­tung.

7.2 Ist eine Mon­ta­ge der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge durch die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ver­ein­bart, hat der Kun­de dafür zu sor­gen, dass

  • er am Tag der Anlie­fe­rung zur Annah­me anwe­send ist und dass die Anlie­fe­rung per LKW erfol­gen kann, ins­be­son­de­re ein unge­hin­der­ter Zugang zur Mon­ta­ge­flä­che besteht und die Bau­stel­le allen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht sowie freie Befahr­bar­keit des Arbeits­be­rei­ches mit­tels LKW über befes­tig­te Wege oder Stra­ßen mög­lich ist.
  • aus­rei­chend dieb­stahl­ge­si­cher­te Lager­flä­che für noch nicht mon­tier­ten Bestand­tei­le der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge sowie das Werk­zeug der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH für die Zeit der Mon­ta­ge­ar­bei­ten vor­han­den ist.
  • der für die Mon­ta­ge der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge not­wen­di­ge Bau­strom zur Ver­fü­gung steht.

7.3 Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug, ver­letzt er aus 7.1 bzw. 7.2 oder sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten oder ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Kun­den zu ver­tre­ten­den Grün­den, so ist die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH berech­tigt, Ersatz des hier­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen (z.B. Lager­kos­ten, zusätz­li­che Anfahrts­kos­ten) zu ver­lan­gen.

Übri­gen gel­ten die Haf­tungs­ver­ein­ba­run­gen der Zif­fer 10 die­ser AGB.

8) Eigen­tums­vor­be­halt

8.1 Alle Waren wer­den von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert und blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller vom Kun­den geschul­de­ten Beträ­ge Eigen­tum der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH.

8.2 Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat der Kun­de die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit sie Kla­ge gemäß § 771 ZPO erhe­ben kann. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Kun­de für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall.

9) Gewähr­leis­tung und Garan­tie

9.1 Die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Kun­den rich­ten sich nach den all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nicht etwas ande­res bestimmt ist.

Soweit der Kun­de Kauf­mann ist, set­zen die Män­gel­an­sprü­che des Kun­den vor­aus, dass er sei­nen gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten (§§ 377, 381 HGB) nach­ge­kom­men ist.

9.2 Gebrauch­te Kauf­ge­gen­stän­de, ein­schließ­lich gebrauch­ter Zube­hör- und Ersatz­tei­le, wer­den unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung ver­kauft, sofern der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist. Bei Neu­wa­re wird ver­ein­bart, dass die Gewähr­leis­tungs­frist ein Jahr beträgt, sofern der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist.

Ist der Kun­de Ver­brau­cher, wird die Gewähr­leis­tungs­frist für gebrauch­te Kauf­ge­gen­stän­de auf 1 Jah­re redu­ziert.

9.3 Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ist berech­tigt, die geschul­de­te Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass der Kun­de die Ver­ein­bar­te Ver­gü­tung bzw. den ver­ein­bar­ten Kauf­preis bezahlt. Der Kun­de ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil der Ver­gü­tung bzw. des Kauf­prei­ses zurück­zu­hal­ten.

9.4 Der Kun­de hat Män­gel gegen­über der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH unver­züg­lich min­des­tens in Text­form mit­zu­tei­len.

9.5 Für die  tat­säch­li­che Gewäh­rung einer Finan­zie­rung, Sub­ven­ti­on oder För­de­rung ist der Kun­de selbst ver­ant­wort­lich. Ent­spre­chen­de Schwie­rig­kei­ten oder Ableh­nung begrün­den im Ver­trags­ver­hält­nis mit der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH kei­ne Ansprü­che oder Rech­te. Sie stel­len ins­be­son­de­re kei­ne Geschäfts­grund­la­ge des Ver­trags mit der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft dar.

9.6 Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH über­nimmt, sofern nicht aus­drück­lich als sol­che erklärt, kei­ne Garan­tien.

9.7 Die dem Kun­den im Rah­men von Vor­ge­sprä­chen oder der Ange­bots­er­stel­lung mit­ge­teil­ten Ein­spei­sungs­er­trags­pro­gno­sen sind per se nicht ver­bind­lich und stel­len kei­ne Ertrags­ga­ran­tie oder –zusi­che­rung dar.

Es han­delt es sich hier­bei um rei­ne Schät­zun­gen und nicht um eine bere­chen­ba­re zukünf­ti­ge Leis­tung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, da das tat­säch­li­che Ertrags­er­geb­nis von ver­schie­de­nen nicht bein­fluss­ba­ren Unsi­cher­heits­fak­to­ren abhängt.

10) Haf­tung

10.1 Für ande­re als durch Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit ent­ste­hen­de Schä­den haf­tet Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH nur, soweit die­se Schä­den auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Han­deln oder vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht durch Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH oder deren Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Ver­trags­we­sent­lich ist eine Pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Käu­fer regel­mä­ßig ver­trau­en darf.

Der Haf­tungs­aus­schluss gilt auch zuguns­ten der gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH.

10.2 Eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de Haf­tung auf Scha­dens­er­satz ist aus­ge­schlos­sen

10.3 Der erfor­der­lich Sta­tik­nach­weis zur Trag­fä­hig­keit der Dach­kon­struk­ti­on ist vom Bau­herrn zu erbrin­gen.

11) Daten­schutz­er­klä­rung

Wir erhe­ben, ver­ar­bei­ten und nut­zen Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, ins­be­son­de­re Ihre Kon­takt­da­ten zur Abwick­lung Ihrer Bestel­lung, so auch Ihre E‑Mail Adres­se, wenn Sie uns die­se ange­ben. Zur Boni­täts­prü­fung kön­nen wir Infor­ma­tio­nen (zB auch einen soge­nann­ten Score- Wert) von exter­nen Dienst­leis­tern zur Ent­schei­dungs­hil­fe her­an­zie­hen und davon die Zah­lungs­art abhän­gig machen. Zu den Infor­ma­tio­nen gehö­ren auch Infor­ma­tio­nen über Ihre Anschrift. Dies erfolgt zum Zwe­cke der Ver­trags­ab­wick­lung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details ent­neh­men Sie bit­te unser Daten­schutz­er­klä­rung, wel­che über den fol­gen­den Link abge­ru­fen wer­den kann:

https://phasenwerk-energiezentrum.de/datenschutz/

12) Schrift­for­men­er­for­der­nis

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­trags­ver­hält­nis­ses sowie münd­li­che Neben­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form.

13) Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht

13.1 Erfül­lungs­ort ist Neustadt/Aisch.

13.2 Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bzw. aus dem auf deren Grund­la­ge zustan­de kom­men­den Ver­trä­gen ist im Ver­kehr mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ist Neustadt/Aisch.

13.3 Für die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter aus­drück­li­chem Aus­schluss der Rege­lun­gen des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des UN-Kauf­rechts.

14) Schluss­be­stim­mun­gen

Soll­te eine Bestim­mung die­ser AGB unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

Neustadt/Aisch den 24.02.2025

Im Fal­le eines gesetz­li­chen Wider­rufs­rechts bit­ten wir fol­gen­de Wider­rufs­be­leh­rung zu beach­ten:

Wider­rufs­be­leh­rung

Wider­rufs­recht

Sie haben das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen.

Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag des Ver­trags­schlus­ses.

Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns (Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH, Robert-Bosch-Stra­ße 13, 91413 Neustadt/Aisch, Tele­fon: +49 (0) 9161 / 89 22 040, E‑Mail: info@phasenwerk.de) mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief oder eine E‑Mail) über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Sie kön­nen dafür das bei­gefüg­te Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar ver­wen­den, das jedoch nicht vor­ge­schrie­ben ist.

Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absen­den.

Fol­gen des Wider­rufs:

Wenn Sie die­sen Ver­trag wider­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen erhal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass Sie eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von uns ange­bo­te­ne, güns­ti­ge Stan­dard­lie­fe­rung gewählt haben), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berech­net.

Wir kön­nen die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis wir die Waren wie­der zurück­er­hal­ten haben oder bis Sie den Nach­weis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück­ge­sandt haben, je nach­dem, wel­ches der frü­he­re Zeit­punkt ist.

Sie haben die Waren unver­züg­lich und in jedem Fall spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Wider­ruf die­ses Ver­trags unter­rich­ten, an uns zurück­zu­sen­den oder zu über­ge­ben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vier­zehn Tagen absen­den.

Sie tra­gen die unmit­tel­ba­ren Kos­ten der Rück­sen­dung der Waren.

Sie müs­sen für einen etwa­igen Wert­ver­lust der Waren nur auf­kom­men, wenn die­ser Wert­ver­lust auf einen zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, Eigen­schaf­ten und Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­di­gen Umgang mit ihnen zurück­zu­füh­ren ist.

Hier Wider­rufs­be­leh­rung-Mus­ter als PDF run­ter­la­den: Wider­rufs­be­leh­rung Mus­ter