Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
1) Geltungsbereich
Für Geschäftsbeziehungen zwischen Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH und Kunden gelten ausschließlich diese allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Phasenwerk stimmt ihrer Geltung in schriftlicher Form zu.
2) Angebot und Vertrag
2.1 Die mit „Angebot“ bezeichnende Kostenaufstellung der Ingenieurgesellschaft mbH beschreibt die von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH zu liefernden Produkte und Leistungen, ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten und stellt kein bindendes Angebot im rechtlichen Sinne auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein rechtlich bindendes Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben.
2.2 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden (=verbindliches Angebot des Kunden), sowie der Zusendung einer Auftragsbestätigung durch die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH (=Annahme des Angebots) zustande.
2.3 Änderungen des Vertrags durch die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH sind auch nach Auftragsbestätigung möglich, soweit sie für den Kunden zumutbar ist bzw. ihm keine Nachteile bringen.
3) Preise
3.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Davon sind im Jahr 2025 zum Stand vom 16.12.2022 einige Produkte und Dienstleistungen ausgeschlossen und somit von der Umsatzsteuer befreit. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: Bundesfinanzministerium — FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“>
Hinweis: Die Befreiung von der Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage erfolgt ausschließlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und gilt nur solange die Regelungen und Vorgaben durch die Bundesregierung und den Freistaat in Kraft sind.
Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH hält sich hier an alle gesetzlichen Bestimmungen und staatlichen Entscheidungen.
3.2 Wird die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH bei einer eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Übersteigt der Angebotspreis zum Zeitpunkt der Montage den zunächst vereinbarten Angebotspreis um mehr als 5 %, ist der/die Kunde/Kundin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Die Angebote sind lediglich Schätzungen in Bezug auf den Material- und Arbeitszeitaufwand. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand, es sei denn es wurde bei Vertragsschluss in schriftlicher Form etwas anderes vereinbart.
3.4 Durch den Einsatz von einzeln vermessenen Modulen kann es zu einer geringfügigen Änderung der tatsächlich installierten Anlagennennleistung kommen. Der Gesamtpreis wird entsprechend der Mehr – oder Minderleistung angepasst.
3.5 Die Transportkosten ab Werk zum Bestimmungsort hat grundsätzlich der Kunde zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten einer etwa vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sowie eventuelle Verpackungskosten. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden in Ausnahme von Paletten von der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH nicht zurückgenommen, sie werden Eigentum des Kunden.
4) Phasenwerk-Umweltbonus
4.1 Der Phasenwerk-Umweltbonus beträgt 1.000 € und wird einmalig beim Kauf einer Photovoltaikanlage von der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH ausgezahlt.
4.2 Der Phasenwerk-Umweltbonus ist zeitlich begrenzt. Der Aktionszeitraum läuft vom 01.01.2025 bis einschließlich 31.03.2025. Nach Ablauf der Angebotsgültigkeit von 14 Tagen nach Versand eines Angebots am 31.03.2025, erlischt der Bonus.
4.3 Der Rabatt von 1.000 € gilt ausschließlich auf den erstmaligen Kauf einer Photovoltaikanlage mit einem Mindestwert von 16.500,00€, netto. Er ist nicht anwendbar auf andere Dienstleistungen und Produkte der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH.
4.4 Der Phasenwerk-Umweltbonus steht in keinem Zusammenhang mit einer Staatlichen Förderung oder sonstigen Förderaktionen.
4.5 Der Phasenwerk-Umweltbonus ist nicht kombinierbar mit anderen Aktionen und Rabatten.
5) Zahlungen, Fälligkeit
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden 30% der Auftragssumme mit Ankündigung des voraussichtlichen Montagestarts (frühestens 6 Wochen vor Baubeginn) fällig.
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen können im weiteren Verlauf des Bauvorhabens erbrachte Teilleistungen/Bauabschnitte in Rechnung gestellt werden. Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH ist alternativ berechtigt, pauschale Abschlagsrechnungen in regelmäßigen Zeitabständen zu stellen, die in etwa dem Baufortschritt entsprechen.
Bei Verdacht einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers ist Phasenwerk berechtigt, in jeder Phase der Vertragserfüllung die voraussichtliche Gesamtzahlung durch Rechnungsstellung zu verlangen und die weitere Leistungserbringung vom vollständigen Rechnungsausgleich abhängig zu machen.
5.2 Die Schlussrechnung erfolgt mit der technischen Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Damit hat die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH die Leistung vollständig erbracht und Abnahmereife tritt ein.
Die Begleichung des Rechnungsbetrags der Schlussrechnung ist Voraussetzung für die Fertigstellungsanzeige der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber.
Die Wartezeit bis zum Zählerwechsel durch den Netzbetreiber nach Fertigstellungsanzeige der Anlage kann durch die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH nicht beeinflusst werden. Diese begründet keine Rechte des Auftraggebers, insbesondere nicht das Recht zum Einbehalt von Teilbeträgen der Schlussrechnung.
5.3 Die Rechnungsstellung erfolgt zeitnah im Voraus zu den genannten Fälligkeitsterminen. Schecks und/oder Wechsel werden nicht akzeptiert.
5.4 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zulässig.
6) Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag oder Kündigung, Gefahrübergang
6.1 Sofern nicht ausdrücklich in schriftlicher Form ein Fixtermin vereinbart wurde, sind die von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH angegebenen Lieferfristen stets unverbindlich und damit nicht geeignet, Ansprüche oder Erwartungen des Auftraggebers zu begründen.
6.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt sowie sonstige Störungen in der Lieferkette (bspw. z.B. Mobilmachung, Krieg, Warenmangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Betriebsschließungen, Epidemien) sowie nicht durch die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne dass dadurch Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
6.3 Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
6.4 Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH ist berechtigt, vom Vertrag in jeder Phase der Vertragserfüllung zurückzutreten, wenn der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat sowie bei Verdacht einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers. Dem Auftraggeber wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
6.5 Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 9 dieser AGB unberührt. Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und dem Kunden im Falle des ihres Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
6.6 Ein Vertragsrücktritt des Kunden ist bei Zustimmung durch Phasenwerk mit Begründung möglich. Der Vertragsrücktritt und die Begründung müssen der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mindestens in Textform übermittelt werden.
Bei einem solchen Vertragsrücktritt ohne Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts oder einer ordentlichen Kündigung ohne dass die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH diese zu vertreten hat, hat die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH das Recht, eine pauschale Vergütung wie folgt zu verlangen:
-10% der Auftragssumme, wenn bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts noch keine Abschlagsrechnung gestellt worden ist;
‑20% der Auftragssumme, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts bereits eine 1. Abschlagsrechnung mit Ankündigung eines Montagetermins gestellt wurde.
Ist der Kunde Verbraucher, wird ihm jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Dasselbe gilt, wenn die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH den Vertrag nach § 648a BGB außerordentlich kündigt oder ordentlich kündigt und der Kunde die Kündigung zu vertreten hat.
Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
6.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Fertigstellung sowie bei ausschließlicher Lieferung mit der Anlieferung der Liefergegenstände auf den Kunden über. Bei Teillieferungen gilt Letzteres hinsichtlich der jeweiligen Teillieferungen.
Der Gefahrübergang findet ferner statt, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
7) Warenanlieferung, Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist trägt selbst die Verantwortung dafür,
- dass alle notwendigen öffentlichen und privaten Voraussetzungen für die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen geschaffen sind.
- dass die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage erfüllt sind, insbesondere bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach die erforderlichen Anforderungen an die Statik des Daches erfüllt sind.
- dass die beabsichtigte Finanzierung oder Förderung bewilligt wird. Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH vermittelt keine Finanzdienstleistungen und erteilt diesbezüglich keine Beratung.
- welche steuerlichen Auswirklungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen hat. Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH erteilt keine Steuerberatung.
7.2 Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage durch die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH vereinbart, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass
- er am Tag der Anlieferung zur Annahme anwesend ist und dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann, insbesondere ein ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht sowie freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen möglich ist.
- ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für noch nicht montierten Bestandteile der Photovoltaik-Anlage sowie das Werkzeug der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist.
- der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.
7.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er aus 7.1 bzw. 7.2 oder sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, zusätzliche Anfahrtskosten) zu verlangen.
Übrigen gelten die Haftungsvereinbarungen der Ziffer 10 dieser AGB.
8) Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle Waren werden von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge Eigentum der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH.
8.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9) Gewährleistung und Garantie
9.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
9.2 Gebrauchte Kaufgegenstände, einschließlich gebrauchter Zubehör- und Ersatzteile, werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist. Bei Neuware wird vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist ein Jahr beträgt, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
Ist der Kunde Verbraucher, wird die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Kaufgegenstände auf 1 Jahre reduziert.
9.3 Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die Vereinbarte Vergütung bzw. den vereinbarten Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung bzw. des Kaufpreises zurückzuhalten.
9.4 Der Kunde hat Mängel gegenüber der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen.
9.5 Für die tatsächliche Gewährung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung ist der Kunde selbst verantwortlich. Entsprechende Schwierigkeiten oder Ablehnung begründen im Vertragsverhältnis mit der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH keine Ansprüche oder Rechte. Sie stellen insbesondere keine Geschäftsgrundlage des Vertrags mit der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft dar.
9.6 Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH übernimmt, sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, keine Garantien.
9.7 Die dem Kunden im Rahmen von Vorgesprächen oder der Angebotserstellung mitgeteilten Einspeisungsertragsprognosen sind per se nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie oder –zusicherung dar.
Es handelt es sich hierbei um reine Schätzungen und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage, da das tatsächliche Ertragsergebnis von verschiedenen nicht beinflussbaren Unsicherheitsfaktoren abhängt.
10) Haftung
10.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH.
10.2 Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen
10.3 Der erforderlich Statiknachweis zur Tragfähigkeit der Dachkonstruktion ist vom Bauherrn zu erbringen.
11) Datenschutzerklärung
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Kontaktdaten zur Abwicklung Ihrer Bestellung, so auch Ihre E‑Mail Adresse, wenn Sie uns diese angeben. Zur Bonitätsprüfung können wir Informationen (zB auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über Ihre Anschrift. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details entnehmen Sie bitte unser Datenschutzerklärung, welche über den folgenden Link abgerufen werden kann:
https://phasenwerk-energiezentrum.de/datenschutz/
12) Schriftformenerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort ist Neustadt/Aisch.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. aus dem auf deren Grundlage zustande kommenden Verträgen ist im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neustadt/Aisch.
13.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Phasenwerk Ingenieurgesellschaft und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14) Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Neustadt/Aisch den 24.02.2025
Im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts bitten wir folgende Widerrufsbelehrung zu beachten:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH, Robert-Bosch-Straße 13, 91413 Neustadt/Aisch, Telefon: +49 (0) 9161 / 89 22 040, E‑Mail: info@phasenwerk.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E‑Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Hier Widerrufsbelehrung-Muster als PDF runterladen: Widerrufsbelehrung Muster